18. November 2020

Wirtschaftliche Folgen – Neuigkeiten!

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden

Mit Mitteilung und Pressekonferenz vom Freitag, den 20. März 2020 wurden vom Bundesrat folgende Neuigkeiten mitgeteilt:

Allgemeines Zusammenleben

Personenansammlung mit mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum sind verboten. Bei Versammlungen von unter fünf Personen ist gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Die Polizei kann bei Nichteinhaltung eine Ordnungsbusse verhängen.

Baubranche

Baustellen bleiben weiterhin geöffnet. Die in der Baubranche tätigen Unternehmen sollen zwingend die Weisungen des BAG einhalten. Abstand halten ist zwingend notwendig und die Sanitären Anlagen sollen öfters gereinigt und desinfiziert werden. Ebenso sollen die Arbeiter die Mölichkeit haben sich öfters die Hände zu desinfizieren.

Onlinehandel

Lebensmittel dürfen neu an sieben Tagen pro Woche zugestellt werden.

Zivilschutz

Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass Personal welches Zivilschutz leistet bald von den Kantonen aufgeboten wird und somit auf der Baustelle oder sonst wo fehlt.

Liquiditätshilfen für Unternehmen KMU

KMU’s sollen ab Donnerstag rasch und schnell zu liquiden Mittel gelangen. Betroffenen Unternehmen werden Kredite bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Millionen erhalten. Voraussichtlich sollten Unternehmen das Geld bei der Hausbank erhalten für welches der Bund zu 100% bürgt. Die Eckpunkte sollten bis am Mittwoch in der Verordnung festgelegt werden. Weitere Informationen dazu erhalten wir als erst Mitte Woche.

Zahlungsaufschub Sozialversicherungsbeiträge

Damit Unternehmen nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten erhalten diese die Möglichkeit, dass die Beiträge an die Sozialversicherungen mit einer Erstreckung der Zahlungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden können. Der bekannte Verzugszins fällt nicht an. Aus diesem Grund wird für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Rechtsstillstand Betreibungen

Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Den entsprechenden so genannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 angeordnet.

Ausweitung Kurzarbeit im Kurzüberblick

  • Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.
  • Neu soll der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden. 
  • Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer Gmbh, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.
  • Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.
  • Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.
  • m Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit wurden ferner noch dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen. Damit wird bspw. eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via KAE möglich. Weitere Informationen hierzu hoffen wir bald zu erhalten.

Selbstständig Erwerbende

Selbstständig Erwerbende die Erwerbsausfälle erleiden werden ebenfalls entschädigt, sofern diese nicht durch eine Versicherung entschädigt werden. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

  • Schulschliessungen
  • Ärztlich verordnete Quarantäne
  • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes

Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.